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Allgemeine Geschäftsbedingungen der PACOMELT GmbH  (Stand 01.03.2024)

1. Geltungsbereich, Angebot und Vertragsabschluss

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verkäufe und sonstigen Verträge mit Geschäftskunden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Unsere Bedingungen gelten durch Auftragserteilung oder durch Annahme der Lieferung als anerkannt.

(2) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Erst unsere schriftliche Auftragsbestätigung verpflichtet uns gegenüber dem Auftraggeber und begründet das Vertragsverhältnis.

(3) Alle Vereinbarungen, auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bestehender Verträge, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für alle einseitigen Erklärungen wie Mahnungen, Rücktrittserklärungen, Kündigungen.

2.    Preise, Ausführung und Menge

(1) Alle Preise gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, als Nettopreis ab Lager bzw. ab Werk zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Wird eine Leistungszeit von mehr als 4 Monaten ab Vertragsschluss vereinbart oder kommt es zu einer Leistungszeit von mehr als 4 Monaten ab Vertragsschluss aufgrund vom Auftraggeber zu vertretenden oder in seiner Risikosphäre liegenden Umständen, sind wir berechtigt, eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn unsere Kosten insbesondere durch Materialpreissteigerungen oder Lohnerhöhungen insgesamt um mehr als 5 Prozentpunkte steigen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 Prozentpunkte des ursprünglichen Preises, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

(3) Geringfügige und unvermeidliche Abweichungen bzgl. Stoffbeschaffenheit, Farbe, Gewicht, Abmessungen und ähnlichen sonstigen Merkmalen der geschuldeten Ware behalten wir uns im Rahmen der Branchenüblichkeit vor. Ferner behalten wir uns das Recht vor, unsere Produkte aufgrund von technischen Weiterentwicklungen im Rahmen des Handelsüblichen zu ändern.

(4) Ergänzend gelten, insbesondere für Mengen-, Gewichts- und Maßabweichungen, die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Papier- und Pappenhersteller der EG in der jeweils gültigen Fassung. Auf Wunsch werden diese zur Einsicht überlassen.

3.  Lieferung und Lieferzeit

(1) Die Lieferung von Waren und Werkleistungen erfolgt grundsätzlich ab Werk bzw. ab Lager, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.

(2) Liefer- und Fertigstellungstermine sind vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung grundsätzlich frei- bleibend.

Liefertermin ist grundsätzlich der Tag, an dem wir die Lieferbereitschaft anzeigen. Vereinbarte Liefer- und Fertigstellungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung.

(3) Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.

(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretender Umstände, wie Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, nicht richtige und rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. Solche Ereignisse berechtigen uns, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, so sind wir und der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten.

(5) Rahmen- und Abrufaufträge verpflichten den Auftraggeber zur Abnahme der dem Rahmen- und Abrufauftrag zu Grunde liegenden Gesamtmenge. Soweit sich aus dem Vertrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge des Rahmen- und Abrufauftrages innerhalb von sechs Monaten abzurufen. Werden vom Auftraggeber Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung und Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufs nach unserer Wahl die vollständige Gesamtmenge zu berechnen und die Ware bis zur Bezahlung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

4.   Verpackungen Einwegverpackungen werden nicht zurück genommen. Mehrweg- und sonstige Leihverpackungen sind bei Lieferung zu tauschen oder innerhalb einer angemessenen Frist in einwandfreiem Zustand und, sofern nicht anders vereinbart, auf Kosten des Auftraggebers zurückzugeben. Seite 1 von 3

5.    Erfüllungsort, Versand, Gefahrtragung

(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist für beide Vertragsteile Düren (Ortsteil Niederzier), sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.

(2) Risiko und Gefahren gehen auf den Auftraggeber über mit Abgang der Ware bei uns bzw. mit der vertragsgemäßen Anzeige unserer Lieferbereitschaft und Bereitstellung in unserem Lager. Letzteres gilt auch, wenn die Lieferung durch den Auftraggeber aufgeschoben wird oder sich sonst aus Gründen verzögert, die dieser zu vertreten hat.

(3) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Annahme unserer Produkte wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.

6.    Mängel und Beanstandungen

(1) Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich einer Eingangskontrolle zu unterziehen. Beanstandungen wegen Transportschäden und Fehlmengen hat der Auftraggeber unverzüglich unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen und sie auf dem Frachtbrief/CMR zu vermerken.

(2) Der Auftraggeber muss uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Ware vor deren Verarbeitung schriftlich bzw. per Mail nach Art und Ausmaß spezifiziert mitteilen.  Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens am 8. Tag nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.  Nach Fristablauf sind sämtliche Mängelrügen ausgeschlossen.

(3) Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl nachbessern, auch wiederholt, oder Zug – um – Zug gegen Rückgabe der beanstandeten Ware Ersatz liefern. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber frühestens nach Ablauf von 3 Monaten nach der Mängelanzeige die ihm gesetzlich zustehenden Gewährleistungsrechte geltend machen.

7.    Schadensersatzansprüche und Haftung aus sonstigen Gründen

(1) Für Schäden haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für sonstiges Verschulden haften wir nur, soweit der Schaden unter das ProdHaftG fällt, bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Fall einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

(2) Unsere Haftung ist bei Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, soweit nicht eine Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer Beschaffenheitsgarantie vorliegt.

8.   Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.

Dies gilt nicht, soweit das Gesetz z.B. in § 479 BGB sowie im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Mängelverursachung, beim arglistigen Verschweigen des Mangels, bei Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit zwingend längere Fristen vorschreibt. Die Verjährung gilt gleichfalls nicht für Ansprüche aus dem ProdHaftG. 9.    Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnung wird gestellt, sobald die Ware/Leistung zum Versand kommt oder sonst zur Verfügung gestellt wird. Zahlungsfristen beginnen stets mit dem Datum unserer Rechnung. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für Warenlieferungen wird bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum 2 % Skonto gewährt. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst mit endgültiger Einlösung als erfolgt. Scheck- und Wechselkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(2) Das Einräumen von Skonto- und sonstigen Zahlungsfristen führt nicht zu einem Hinausschieben der Fälligkeit. Bei Zahlung nach Ablauf eines Monats ab Rechnungszugang hat der Auftraggeber vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 7 % zu zahlen. Für Mahnungen werden Kosten in Höhe von 20,00 EUR je Mahnung erhoben.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Des Weiteren sind wir bei Verzug oder verschuldetem Überschreiten des Zahlungsziels berechtigt, die sofortige Bezahlung aller noch fälligen Rechnungen sowie die Vorausbezahlung aller angenommenen Aufträge zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber leistet reale oder persönliche Sicherheit für alle Zahlungen.

(3) Der Auftraggeber ist uns gegenüber zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Seite 2 von 5

(4) Bei nachhaltigem Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest oder Zahlungseinstellung des Auftraggebers, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. Einstellung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder sonstiger Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers mindern, können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zahlung Zug-um-Zug gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen nicht fristgerecht nach, sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte befugt, vom Vertrag zurückzutreten. Des Weiteren können wir die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der von uns gelieferten Ware  untersagen und die Rückgabe an uns auf Kosten des Auftraggebers verlangen.

10.   Eigentumsvorbehalt, Erweitertes Pfandrecht

(1) Alle dem Auftraggeber gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtig und zukünftig bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Dies gilt auch insoweit, als die Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) eingestellt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist oder nicht die Voraussetzungen der Ziffer 9 Absatz (4) vorliegen, zu veräußern und zu verarbeiten.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach angemessener Fristsetzung, sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei Bekanntwerden ungünstiger Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ist dieser auf unser Verlangen verpflichtet, die in seinem Besitz befindliche Ware unverzüglich auf seine Kosten an uns zurückzugeben. Nach der Rücknahme sind wir zu deren Verwertung befugt.

(3) Im Fall der Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“) der Vorbehaltsware mit Sachen des Auftraggebers erfolgt diese für uns. Wir werden Eigentümer der Neuware, ohne hieraus verpflichtet zu werden. Bei Verarbeitung mit nicht uns gehörenden Gegenständen räumt uns der Auftraggeber mindestens Miteigentum an der Neuware nach dem Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert ein.

(4) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Auftraggeber hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten sicherheitshalber in der Höhe unserer Forderungen an uns ab. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Wurde die Ware verarbeitet und haben wir in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert der Ware zu.

(5) Der Kunde ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch uns einzuziehen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir Gebrauch machen, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug kommt oder die in Ziffer 9 Absatz (4) niedergelegten Voraussetzungen gegeben sind. In diesem Fall ist der Auftraggeber auf unser Verlangen hin verpflichtet, die Abtretung den Abnehmern bekannt zu geben sowie uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

(6) Der Auftraggeber hat die Eigentumsvorbehaltsware gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Er tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben  genannten Art zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung an.

(7) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind nicht gestattet. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter sind wir unverzüglich unter Abgabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

(8) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, so werden auf Verlangen des Auftraggebers die von uns gehaltenen Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freigegeben. Die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen vorgenannten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Auftraggebers eingegangen sind, bestehen.

(9) Zur Sicherung unserer Forderungen aus Werkleistungen gegen den Auftraggeber wird ein Pfandrecht an den vom Auftraggeber eingebrachten und in seinem Eigentum stehenden Waren vereinbart.

(10) Dieses Pfandrecht gilt für sämtliche bei seiner Ausübung bestehenden sowie bis zur Freigabe der Sicherheit entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Die Regelung über die Freigabe von Sicherheiten gemäß Absatz (8) gilt entsprechend.

11.      Sonstiges

(1) Auf alle Verträge – auch mit ausländischen Auftraggebern – findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für Niederzier örtlich zuständige Gericht in Düren. Wir behalten uns jedoch vor, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3)  Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bedingung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

PACOMELT GMBH IM März 2024